Halterhaftung
im Fuhrpark

Die Halterhaftung im Fuhrpark erklärt, wer im Fuhrpark die Verantwortung trägt und bei Fahrzeugunfällen haftet.

Was ist die Halterhaftung und
welche Grundlagen müssen beachtet werden?

Bedeutung der Halterhaftung im Fuhrpark

Grundlegend wird der Halter und die Haftung. Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses hat. Als Fahrer hingegen gilt derjenige, der das Fahrzeug im Alltag nutzt. . Bei begangenen Ordnungswidrigkeiten haftet grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges.
Bei einem Fuhrpark gestaltet sich die Zuweisung von Eigentümer und Halter etwas schwieriger. Generell müssen Fuhrparkleiter eine große Anzahl verschiedener Gesetze und Vorhaben immer im Blick behalten. Eine der wichtigsten Gesetze ist hier der Aspekt der gesetzlichen Halterhaftung. Jedes Unternehmen, welches einen Fuhrpark betreibt oder besitzt, unterwirft sich diesem Recht und muss nach diesem wirken.

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Halter des Fahrzeugs ermitteln

Doch wer gilt bei dieser großen Ansammlung an Fahrzeugen als Halter der Kraftfahrzeuge? Im Allgemeinen gilt hier, dass die Organe des Unternehmens, vereinfacht gesagt der Geschäftsführer, der Inhaber eines Betriebes oder die Vorstände, dem Halter eines Fahrzeugs aus dem Fuhrpark gleichgestellt werden. Diese Personen können die Halterpflichten jedoch abändern und an eine fachlich und persönlich geeignete Person übergeben. Diese Person ist dann meist der Fuhrparkverantwortliche, der sich um alle Aufgaben und Pflichten rund um die Halterhaftung kümmert. Sollte eine Behörde nun den Kfz Halter herausfinden oder ermitteln, wird auf diese verantwortliche Person verwiesen. Er übernimmt automatisch alle Haftungsrisiken sowie haftet persönlich und ändert somit das generelle Verhältnis der Halterhaftung.

Regeln
der Halterhaftung

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind zwei wichtige Dinge zu beachten. Zum einen muss die Haftung der verantwortlichen Person eindeutig geregelt sein. Das kann zum Beispiel durch einen schriftlichen Vertrag oder gleich zu Beginn durch den Arbeitsvertrag geregelt werden. Zum anderen muss der ursprüngliche Halter noch immer seinen Aufsichtspflichten gegenüber des Fuhrparks nachkommen. Größtenteils ist das erst dann relevant, wenn es zu einem Unfall kommt und die Verantwortung von der Fahrerhaftung in eine Halterhaftung übergeht. In diesem Falle wird vorwiegend von Fall zu Fall unterschieden, wer für einen entstandenen Schaden haftet.

Die Halterhaftungs-
Gesetze

Der ursprüngliche Besitzer zieht sich also nie vollkommen aus seiner Verantwortung.
Mit der Übertragung der Halterhaftung an eine delegierte Person gehen einige Pflichten in den Aufgabenpool dieser über. Diese werden gesetzlich durch das Kraftfahrgesetz (KFG), Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) und die Straßenverkehrsordnung
geregelt und gelten ab Unterzeichnung eines möglichen Vertrags.

Worauf muss der Fuhrparkleiter
bei der Halterhaftung achten?

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Führerscheinkontrolle im Fuhrpark

Zu den wichtigen Aufgaben gehört, dass die halterhaftende Person sicherstellen muss, dass sich nur Mitarbeiter mit einem gültigen Führerschein an das Steuer der Fuhrparkfahrzeuge setzen. Diese Führerscheinkontrolle muss in regelmäßigen Abständen erfolgen, damit im Falle eines Unfalles oder eines anderen Schadens keine Nachteile für den Verantwortlichen folgen. Genaue gesetzliche Vorgaben zur Anzahl der Führerscheinkontrolle existieren in Österreich, sowie in Deutschland nicht. Es empfiehlt sich jedoch diese zweimal jährlich durchzuführen.
Sollte bei der Ermittlung des Fahrzeughalters herauskommen, dass die fahrende Person nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, kann laut Halterhaftung auch der Fuhrparkverantwortliche Konsequenzen erhalten. Ebenso muss er sich darum kümmern, dass Fahrzeugführer gemäß in das Führen der Fahrzeuge eingewiesen werden. Der Fuhrparkleiter wird gesetzlich dazu aufgefordert, die einzuweisenden Mitarbeiter auf Verständnis zu überprüfen. Bei Änderungen von Gegebenheiten im Fuhrpark besteht die Pflicht der erneuten Durchführung der Unterweisung.

Teil der Halterhaftung: Überprüfung der
Fahrzeuge

Neben all diesen Vorschriften stehen auch Pflichten im direkten Zusammenhang mit den Fahrzeugen. So muss der Fuhrparkleiter gemäß Artikel § 57a des Kraftfahrgesetzes regelmäßig den betriebssicheren Zustand des Fuhrparks sicherstellen. Hierbei müssen die Kraftfahrzeuge allen Standards der Arbeitssicherheit und der Verkehrssicherheit entsprechen. Einhergehend mit dieser Überprüfung sollte auch eine Sichtkontrolle, die Einhaltung der Prüf- und Wartungstermine und die Fahrzeug-UVV nach seiner Verantwortung erfolgen. Auch hier darf wieder delegiert werden und die Pflichten in Bezug auf die regelmäßigen Überprüfungen an die Werkstatt, die die jährliche Inspektion durchführt, weitergegeben werden. Ebenfalls ist hier der Fuhrparkverantwortliche immer noch in der Pflicht zu gewährleisten, dass alle Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Sollte bei einem Schaden im Straßenverkehr und der Feststellung des Halters herauskommen, dass dieser durch eine fehlerhafte Maßnahme, die der Verantwortliche hätte finden müssen, entstanden ist, haftet dieser persönlich. Wird dort ein Verschulden festgestellt, ist sowohl mit zivil und strafrechtlichen Folgen zu rechnen. Diese beginnen bei Geldstrafen und können bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Durchführung der Pflichten
der Halterhaftung

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Im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass eine regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnisse eine wichtige Halterhaftungs-Aufgabe der Fuhrparkverantwortlichen darstellt. Um hier im rechtlichen Rahmen zu bleiben, muss dieser sich die Original-Führerscheine regelmäßig zeigen lassen. Bei einem fest zugeteilten Dienstwagen erfolgt diese Prüfung optimaler Weise zweimal jährlich. Bei sogenannten Poolfahrzeugen mit vielen verschiedenen Nutzern sollte dies bei jeder Herausgabe an einen neuen Fahrer erfolgen. Bei einem festen und unveränderbaren Nutzerkreis kann sich auch hier auf einen Prüfzyklus gemäß der Halterhaftung im Fuhrpark geeinigt werden. Da dieses Vorhaben sowohl Zeit und Kostenintensiv ist, entwickelt sich der Trend immer weiter zu elektronischen Prüf-Maßnahmen.

Mit Fahrerunterweisung Halterhaftung einhalten

Einige rechtliche Bestimmungen der Halterhaftung sehen eine Einweisung direkt am Fahrzeug vor, damit gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz alle Aspekte der Arbeitssicherheit erfüllt werden können. Diese gelten nicht nur dem Fahrer, sondern auch zur Absicherung des Unternehmens, welche die Dienstfahrzeuge ausgibt und verwaltet. Wurde eine Einweisung in das Fahrzeug vernachlässigt, vergessen oder durch eine ungeeignete Person durchgeführt und es kommt zu einem Schaden ohne Fahrerhaftung, drohen weitreichende Konsequenzen und viele Versicherungen verweigern eine Übernahme der Kosten. Es kann sowohl zwischen einer Erstunterweisung oder einer Folgeunterweisung als Auffrischung unterschieden werden. Die Erstunterweisung bekommt meist nur der Verantwortliche direkt durch den Händler, diese wird ausgiebig protokolliert und bei entsprechenden Folgeunterweisungen an die zukünftigen Fahrzeugführer weitergegeben. Bei einer Erstunterweisung wird der Verantwortliche größtenteils in die Assistenzsysteme, das Bedienungshandbuch und die Lagerung von Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten eingewiesen. Damit der Fuhrparkverantwortliche auch hier rechtlich abgesichert ist, sollte schon im Übergabevertrag des Dienstwagens geregelt werden, welche Rechte und Pflichten sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fahrzeughalter haben, damit im Falle eines Schadens oder einer Auseinandersetzung alle Gegebenheiten abgesteckt sind.